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[1] Hagenau, 1236. Februar 8.
Band III., Nr. 876, Seite 374-375
Der kaiserliche Hofrichter Albert von Roßwag erteilt, auf Anrufen des Abts Siegfried von Maulbronn, den Spruch, dass den Äbten oder jedem andern Mönche des Zisterzienserordens anvertraute Güter nur an den Anvertrauenden selbst oder dessen persönlich bezeichneten Stellvertreter zurückzugeben seien.