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[1] Burg Eberstein, 1258.
Band V., Nr. 1464, Seite 230
Graf Eberhard der ältere von Eberstein bewilligt dem Kloster Herrenalb statt aller seither von dessen Gütern in Rheinau an ihn geleisteten Dienste und Abgaben nur noch eine genannte jährliche Fruchtgült entrichten zu müssen.