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[1] Ohne Ortsangabe, 1265. März 25.
Band VI., Nr. 1802, Seite 192-193
Graf Simon von Eberstein und Zweibrücken verleiht alle Güter, Rechte und Leute an einer Reihe von Orten, welche Ritter Eberhard von Flehingen von ihm zu Lehen trägt oder genießt, an dessen Söhne.