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[1] Konstanz, 1217.
Band III., Nr. 599, Seite 61-62
Die Richter, die vom apostolischen Stuhl mit der Entscheidung der Streitsache zwischen dem Kloster Salem und dem Pleban von Erbstetten wegen des Zehntrechtes an genannten Orten beauftragt sind, schlichten diese durch einen Vergleich, den beide Parteien im voraus genehmigen.